Steuerfreiheit für Privatanleger — mit Ausnahmen
Die Schweiz erhebt bei Privatanlegern grundsaetzlich keine Steuer auf Kapitalgewinne aus der Veraeusserung von beweglichem Privatvermoegen. Wer Aktien, ETFs oder Obligationen mit Gewinn verkauft, muss diesen Gewinn nicht versteuern. Dies ist ein wesentlicher Standortvorteil der Schweiz.
Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur für private Vermoegensverwalter. Wer von der Steuerverwaltung als gewerbsmaessiger Wertpapierhändler eingestuft wird, muss Kapitalgewinne als Einkommen versteuern. Kriterien für die Gewerbsmaessigkeit: hohe Transaktionsfrequenz, Fremdfinanzierung, kurzfristige Haltedauer, Derivateinsatz und hoher Anteil am Gesamteinkommen.
Die Eidgenoessische Steuerverwaltung hat Safe-Harbour-Regeln definiert: Wer die Haltedauer von mindestens sechs Monaten einhalt, das Transaktionsvolumen unter dem Fuenffachen des Portfoliowerts pro Jahr hält, keine Fremdfinanzierung einsetzt und dessen Kapitalgewinne unter 50% des Reineinkommens liegen, gilt als privater Anleger.
Bei Liegenschaften ist die Situation anders: Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften unterliegen der kantonalen Grundstueckgewinnsteuer. Je kuerzer die Haltedauer, desto höher der Steuersatz (Spekulationszuschlag). Bei Haltedauern von über 20-25 Jahren gewaehren viele Kantone Ermaessigungen oder vollstaendige Steuerbefreiung.