Steuerabzug direkt am Ursprung für bestimmte Personengruppen
Die Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber oder der auszahlenden Stelle einbehalten und an die Steuerverwaltung abgefuehrt. In der Schweiz sind quellenbesteuert: ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, im Ausland wohnhafte Empfaenger von Schweizer Einkuenften sowie bestimmte Kapitalleistungen.
Für Arbeitnehmende mit Quellensteuer wird der Steuerbetrag monatlich vom Bruttolohn abgezogen. Die Saetze variieren nach Kanton, Zivilstand und Kinderzahl. Ab einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120'000 erfolgt eine nachtraegliche ordentliche Veranlagung (Steuererklaerung).
Für Anleger ist die Quellensteuer auf ausländische Dividenden relevant. Viele Länder erheben eine Quellensteuer auf Dividenden (z.B. USA 30%, Deutschland 26.375%). Diese kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Schweiz hat mit über 100 Ländern DBAs abgeschlossen.
Die Rueckforderung der ausländischen Quellensteuer erfolgt über die Steuererklaerung (DA-1 Formular) oder direkt beim ausländischen Staat. In der Praxis verzichten viele Kleinanleger auf die Rueckforderung, weil der Aufwand den Betrag übersteigt. Bei groesseren Depots lohnt sich der Aufwand jedoch deutlich.