Die zweite Saeule — die Pensionskasse
Das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) regelt die obligatorische berufliche Vorsorge in der Schweiz. Die Pensionskasse ist die zweite Saeule des Drei-Saeulen-Systems und soll zusammen mit der AHV rund 60% des letzten Lohns im Alter sichern.
Obligatorisch versichert sind Arbeitnehmende mit einem Jahreseinkommen über der Eintrittsschwelle von CHF 22'050 (2024). Der versicherte Lohn (koordinierter Lohn) liegt zwischen CHF 25'725 und CHF 88'200. Beitraege werden je haelftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte übernehmen muss.
Die Altersgutschriften steigen mit dem Alter: 7% (25-34 Jahre), 10% (35-44), 15% (45-54) und 18% (55-65). Viele Pensionskassen bieten überobligatorische Leistungen an, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
Beim Austritt aus der Pensionskasse — etwa bei Jobwechsel oder Auswanderung — wird das Guthaben auf ein Freizuegigkeitskonto übertragen. Ein vorzeitiger Bezug ist nur für Wohneigentum, Selbstaendigkeit oder bei Ausreise aus der Schweiz möglich.
Verwandte Begriffe
AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
Die erste Saeule der Schweizer Altersvorsorge
BVG-Einkauf (Pensionskasseneinkauf)
Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse
Freizuegigkeit (Pensionskasse)
Was mit dem PK-Guthaben bei Jobwechsel passiert
Obligatorium (BVG)
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestumfang der Pensionskasse
Saeule 3a (Gebundene Selbstvorsorge)
Steuerlich begünstigte private Altersvorsorge