Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestumfang der Pensionskasse
Das BVG-Obligatorium bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge. Es definiert, welcher Lohnanteil mindestens versichert sein muss und welche Mindestzinsen und Umwandlungssaetze auf dem obligatorischen Guthaben gelten.
Der obligatorisch versicherte Lohn (koordinierter Lohn) liegt zwischen dem Koordinationsabzug von CHF 25'725 und dem BVG-Maximum von CHF 88'200. Bei einem Lohn von CHF 80'000 betraegt der koordinierte Lohn somit CHF 54'275. Nur auf diesen Teil müssen die gesetzlichen Mindestbeitraege geleistet werden.
Auf dem obligatorischen Guthaben gilt der vom Bundesrat festgelegte BVG-Mindestzinssatz (aktuell 1.25%) und der Mindestumwandlungssatz von 6.8%. Diese Garantien gelten nicht für den überobligatorischen Teil, wo die Pensionskasse frei in der Gestaltung ist.
Das Obligatorium schuetzt die Arbeitnehmenden mit einer garantierten Mindestverzinsung und einer garantierten Mindestumwandlung in eine Rente. Allerdings reichen die obligatorischen Leistungen allein nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern — daher bieten die meisten Pensionskassen überobligatorische Leistungen an.
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